1. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Leistungen sowie Angebote an die Cremanski & Company GmbH, Schwedter Str. 22, 10119 Berlin, Deutschland (nachfolgend „Auftraggeber“ oder „C&C“) von ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Auftragnehmer“; C&C und Auftragnehmer nachfolgend einzeln „Vertragspartei“ und gemeinsam „Vertragsparteien“).
(2) Diese AGB gelten in der zum Zeitpunkt der Beauftragung des Auftragnehmers durch C&C gültigen Fassung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Einzelverträge zwischen C&C und dem Auftragnehmer, ohne dass C&C in jedem Einzelfall gesondert auf sie hinweisen muss.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn C&C ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(4) Der jeweilige Vertragsgegenstand und die spezifischen Bedingungen für die im Rahmen dieser AGB zu erbringenden Werk- und/oder Dienstleistungen sind in einem gesonderten Auftrag festzulegen, der von C&C an den Auftragnehmer erteilt wird (nachfolgend als „Einzelauftrag“ oder „Einzelvertrag“ bezeichnet).
(5) Soweit individualvertragliche Regelungen von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, haben die individualvertraglichen Regelungen Vorrang vor denen der AGB.
(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftragnehmer nach Vertragsschluss gegenüber C&C abgibt (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
(7) Die Gründung einer Gesellschaft sowie das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages sind von den Vertragsparteien ausdrücklich nicht gewollt und werden hierdurch nicht begründet.
2. Anbahnung und Abschluss von Verträgen
(1) C&C kann dem Auftragnehmer geeignete Projekte telefonisch, per E-Mail oder über eine Online-Plattform vorstellen.
(2) Der Auftragnehmer teilt C&C sodann telefonisch, per E-Mail oder über eine Online-Plattform mit, ob er daran interessiert ist, Produkte und/oder Dienstleistungen für C&C oder deren Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt) zu erbringen. Wenn ja, willigt der Auftragnehmer in die Übermittlung seiner personenbezogenen Daten an den Kunden (sofern zutreffend) ein.
(3) Auf Wunsch findet ein persönliches Gespräch, eine Telefon- oder eine Videokonferenz zwischen dem Auftragnehmer und C&C und/oder einem Kunden statt.
(4) Beabsichtigt C&C und/oder ein Kunde eine Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer, unterbreitet C&C dem Auftragnehmer mittels eines Einzelauftrags ein Angebot zum Abschluss eines einzelnen Dienst- oder Werkvertrags, das der Auftragnehmer innerhalb von 5 Werktagen annehmen kann, andernfalls verliert es seine Gültigkeit. Angebot und Annahme müssen mindestens in Textform erfolgen.
(5) Ein rechtsverbindlicher Einzelvertrag kommt erst durch die fristgerechte Annahme des Angebots von C&C durch den Auftragnehmer zustande. Der Vertragsschluss kann unter der aufschiebenden Bedingung stehen, dass der Kunde, bei dem der Auftragnehmer eingesetzt werden soll, dem Vertrag zustimmt. In diesem Fall muss C&C dem Auftragnehmer die Zustimmung des Kunden innerhalb von 5 Kalendertagen mindestens schriftlich mitteilen, andernfalls verliert die Annahme des Auftragnehmers ihre Gültigkeit.
3. Leistungserbringung
(1) Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die im Auftrag aufgeführten Aufgaben.
(2) Jede der Vertragsparteien kann von der anderen Vertragspartei Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs in Textform verlangen. Nach Eingang eines Änderungsantrags prüft der Empfänger, ob und unter welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist, und teilt dem Antragsteller die Zustimmung oder Ablehnung unverzüglich in Textform mit und begründet diese gegebenenfalls. Erfordert ein Änderungsantrag von C&C eine umfangreiche Prüfung, kann der Prüfaufwand vom Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung in Rechnung gestellt werden, sofern C&C dennoch auf der Prüfung des Änderungsantrags besteht. Die für die Prüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen werden erforderlichenfalls in einer Änderungsvereinbarung in Textform festgelegt und nach Maßgabe dieser AGB geschlossen.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Urheberrecht, Datenschutzrecht, Wettbewerbsrecht etc.) und gewährleistet, dass seine Ergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine Nutzung der Ergebnisse durch C&C ausschließen oder beeinträchtigen könnten, und dass er berechtigt ist, die vereinbarten Nutzungsrechte an C&C zu übertragen.
(4) Der Auftragnehmer führt Einzelaufträge eigenverantwortlich aus. Wo, wann und wie Aufgaben erfüllt werden, entscheidet allein der Auftragnehmer; der Auftragnehmer unterliegt keinen Vorgaben und Weisungen von C&C und den Kunden. Fachliche Vorgaben von C&C und dem Kunden hat der Auftragnehmer jedoch insoweit zu beachten, als dies die ordnungsgemäße Durchführung des Einzelauftrags erfordert.
(5) Sämtliche Investitionen, Betriebsmittel und Mitarbeiter, die zur Durchführung einer beauftragten Dienst- und/oder Werkleistung erforderlich sind (Hardware, Software etc.), stellt der Auftragnehmer selbst und auf eigene Rechnung bereit.
(6) Der Auftragnehmer informiert C&C in regelmäßigen periodischen Abständen über die Ergebnisse seiner Leistungen, wenn die Laufzeit eines Einzelvertrags länger als einen Monat beträgt. Auf Anforderung von C&C oder eines Kunden hat der Auftragnehmer jederzeit unentgeltlich Auskunft über den aktuellen Bearbeitungsstand zu erteilen.
(7) Sollte es dem Auftragnehmer aus irgendeinem Grund nicht möglich sein, das Werk und/oder die Dienstleistung zu erbringen, hat er C&C und den Kunden unverzüglich darüber zu informieren.
4. Abnahme und Gewährleistung für Werkleistungen
(1) Nur für den Fall, dass der Auftragnehmer Werkleistungen gemäß §§ 631 ff. BGB zu erbringen hat, zeigt der Auftragnehmer C&C die Abnahmereife der Gesamtleistung unverzüglich an.
(2) C&C wird die Leistung unverzüglich prüfen. Sie gilt als abgenommen, wenn C&C dem Auftragnehmer die festgestellten Mängel nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Fertigstellungsanzeige mitteilt. In diesem Fall setzt C&C dem Auftragnehmer eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung. Nach Ablauf dieser Nachfrist ist C&C berechtigt, die Nachbesserung durch den Auftragnehmer abzulehnen und die Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers durchzuführen.
(3) Auf Wunsch beider Vertragsparteien können auch Teilabnahmen stattfinden, die in Textform vereinbart werden müssen. Es gilt das Verfahren gemäß den vorstehenden Ziffern 4.1 und 4.2.
(4) Vorbehalte bei der Abnahme wegen bekannter Mängel müssen schriftlich erfolgen.
(5) Sofern im Auftrag oder Angebot nicht anders vereinbart, gelten für etwaige Gewährleistungsansprüche von C&C gegenüber dem Auftragnehmer die gesetzlichen Bestimmungen.
5. Rechteeinräumung
(1) Die Dienst- und/oder Werkleistungen umfassen die durch die Tätigkeit des Auftragnehmers geschaffenen Ergebnisse, unabhängig davon, ob diese schutzfähig sind oder nicht.
(2) Alle Ergebnisse, die aus und im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Auftragnehmers und/oder der vorgenannten Subunternehmer, aus und im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages und darauf basierender Aufträge entstehen, stehen C&C bereits im Zeitpunkt ihrer Entstehung als Eigentum zu.
(3) Sind diese Ergebnisse urheberrechtsfähige Werke, räumt der Auftragnehmer C&C unwiderruflich das ausschließliche, inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht für alle bekannten Nutzungsarten ein. Dies umfasst insbesondere das Recht:
- Änderungen, Übersetzungen, Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen vorzunehmen,
- die Ergebnisse im Original oder in veränderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form auf beliebigen Medien, digital oder auf sonstige Weise, zu speichern, zu vervielfältigen, auszustellen, zu veröffentlichen und in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, insbesondere
- nicht-öffentlich und öffentlich wiedergegeben zu werden, auch mittels Bild-, Ton- und sonstiger Informationsträger,
- das Recht, Datennetze und Online-Dienste zu nutzen, bereitzustellen und zu verwerten, einschließlich des Rechts, die Ergebnisse den Nutzern der vorgenannten Netze und Dienste zum Abruf und Download bereitzustellen, sowie
- das Recht, die Ergebnisse auf Computern und sonstigen Datenverarbeitungsanlagen zu nutzen und durch Dritte nutzen zu lassen.
C&C ist jedoch nicht verpflichtet, die vorstehend eingeräumten Nutzungsrechte auszuüben.
(4) Der Auftragnehmer überträgt C&C ferner alle Markenrechte, Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster oder sonstigen Schutzrechte, die aus den Ergebnissen entstehen, die er auf Grundlage eines Einzelvertrags erstellt und die einen Bezug zu seinen Aufgaben bzw. zu den Beratungsprojekten von Kunden aufweisen.
(5) Die vorgenannten Regelungen gelten entsprechend für schutzfähige Neuentwicklungen und/oder technische Verbesserungsvorschläge sowie sonstige schutzrechtsfähige Leistungen.
(6) Die Rechtseinräumung des Auftragnehmers hinsichtlich des Eigentumsrechts und der gemäß Ziffer 5 der AGB eingeräumten Rechte erstreckt sich auf alle Ergebnisse, Unterlagen und deren Vorstufen zu den jeweiligen Fassungen oder der Beschreibung in sämtlichen Formen (schriftlich oder elektronisch, handschriftlich oder technisch hergestellt, unabhängig davon, ob fertiggestellt oder nicht).
(7) C&C ist berechtigt, die Rechte aus dieser Ziff. 5 der AGB ohne weitere Beteiligung des Auftragnehmers auszuüben oder diese ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen bzw. Dritten Nutzungsrechte daran einzuräumen. C&C ist zudem berechtigt, inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkte Schutzrechte an den Ergebnissen des Auftragnehmers anzumelden und auszuüben.
(8) Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, verzichtet der Auftragnehmer auf die Nennung als Urheber und verpflichtet auch Unterauftragnehmer (Ziffer 3 Abs. 2) zum Verzicht auf eine Nennung. Im Übrigen verzichtet er auch auf die Ausübung seiner sonstigen Urheberpersönlichkeitsrechte, insbesondere auf sein Rückrufs- und Zugangsrecht.
(9) Die Rechteeinräumung bleibt von der Beendigung des Vertragsverhältnisses unberührt.
(10) Die Rechte an den in den vorstehenden Absätzen genannten Ergebnissen sind mit Zahlung der vereinbarten Vergütung durch C&C abgegolten.
(11) Der Auftragnehmer haftet gegenüber C&C dafür, dass alle von ihm erstellten Arbeitsergebnisse frei von Rechten Dritter sind. Insoweit stellt er C&C von jeglichen Schadensersatzansprüchen frei.
6. Vergütung, Reisekosten
(1) Der Auftragnehmer erhält eine Vergütung nach Maßgabe der Bestimmungen des Einzelvertrags.
(2) Sollte der Auftragnehmer Subunternehmer beauftragen, erhält er für deren Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe der Ziffer 6.1 nur dann, wenn die Subunternehmer mit dem Auftragnehmer vergleichbar qualifiziert und erfahren sind. Verfügen die Subunternehmer nicht über eine vergleichbare Qualifikation und Erfahrung, müssen die Vertragsparteien die geschuldete Vergütung vor der Leistungserbringung durch den Subunternehmer vereinbaren, andernfalls entfällt ein Vergütungsanspruch für die Leistungen des Subunternehmers.
(3) Der Auftragnehmer kann weitere Projekte für C&C bei diesem Kunden empfehlen und erhält eine Tippgeberprovision von 4 % auf den vom Kunden gezahlten Nettoumsatz. Hiervon ausgenommen ist die Verlängerung des eigenen Projekts.
(4) Die Vergütung ist in den Einzelaufträgen in EUR oder USD (ggf. zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer) anzugeben.
(5) Handelt es sich um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB und ist nichts anderes vereinbart, stellt der Auftragnehmer zum Monatsende eine nach deutschem Recht formell wirksame Rechnung aus, die gegebenenfalls die Umsatzsteuer ausweist, inklusive eines Stundennachweises. C&C hat 7 Tage Zeit, die Rechnung sowie die aufgeführten Zeiten zu prüfen. Werden diese nicht beanstandet, gilt die Rechnung als genehmigt und ist innerhalb von 30 Tagen fällig. C&C zahlt dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung spätestens innerhalb von sieben Werktagen nach Zahlung der Vergütung für die Werk- und/oder Dienstleistungen durch den Kunden.
(6) Die Vergütung von Werkleistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB erfolgt nach Abnahme der Leistung und Erteilung der Schlussrechnung. Teilabnahmen und diesen gleichzusetzende Abschlagszahlungen können vereinbart werden.
(7) Transaktionsgebühren für Überweisungen in ein Land oder in einer Währung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) tragen der Auftragnehmer und C&C zu gleichen Teilen. Erfüllungsort für alle Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag ist der jeweilige Hauptsitz von C&C.
(8) C&C erstattet dem Auftragnehmer die für die Erbringung der Leistungen notwendigen und nachgewiesenen Aufwendungen (z. B. Reisekosten, Systemkosten etc.), nicht jedoch die vom Kunden gemäß Ziff. 3.5 der AGB zu tragenden Kosten für Investitionen, Betriebsmittel und Personal. Aufwendungen müssen vor ihrem Entstehen (z. B. vor Reiseantritt) jeweils mit C&C und/oder dem Kunden abgestimmt werden, um erstattungsfähig zu sein. Der Auftragnehmer rechnet die Kosten monatlich unter Vorlage der jeweiligen Originalbelege ab.
7. Haftung und Gewährleistung
(1) C&C haftet unbeschränkt für Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von C&C selbst oder seiner Erfüllungsgehilfen – unabhängig vom Rechtsgrund sowie in Fällen gesetzlich unbeschränkter Haftung (z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz) oder der Haftung für eine übernommene Garantie, soweit die Garantie den Kunden vor dem eingetretenen Schaden schützen sollte.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet C&C, auch für ihre Erfüllungsgehilfen, nur (i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder (ii) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung C&C regelmäßig vertrauen darf und vertraut); in diesem Fall ist die Haftung von C&C jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Der Auftragnehmer haftet gegenüber C&C für Rechtsmängel der von ihm erbrachten Leistungen, insbesondere für solche Rechtsmängel, die auf einer Verletzung von Pflichten gemäß Ziff. 4.3 dieser AGB beruhen, für die Dauer von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Einzelvertrags.
(4) Der Auftragnehmer stellt C&C von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die gegenüber C&C und/oder deren Kunden aufgrund der Nutzung der Werk- und/oder Dienstleistungsergebnisse des Auftragnehmers geltend gemacht werden. Erkennt der Auftragnehmer eine drohende Rechtsverletzung, informiert er C&C unverzüglich.
(5) C&C haftet nicht für Schäden, die dem Auftragnehmer durch den Kunden entstehen.
(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für etwaige von ihm verursachte Schäden eine Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 250.000,00 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Schadensereignis sowie 2.000.000,00 EUR für die Gesamtheit aller Schäden eines Jahres abzuschließen und diese mindestens bis zur Erfüllung seiner Leistungen aus dem jeweiligen Auftrag aufrechtzuerhalten; dies umfasst auch die Gewährleistungsfrist. Auf Verlangen weist er C&C das Bestehen des erforderlichen Versicherungsschutzes bis zur Erfüllung seiner Leistungen aus dem jeweiligen Auftrag jederzeit durch geeignete Nachweise nach.
8. Wettbewerbsbeschränkung
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Durchführung eines Einzelauftrags für einen Kunden keine direkten und indirekten Leistungen für unmittelbare Wettbewerber dieses Kunden zu erbringen und sich nicht an direkten Wettbewerbern zu beteiligen. Beabsichtigt der Auftragnehmer, für solche Unternehmen tätig zu werden, zeigt er dies C&C vorab an und holt die vorherige Zustimmung von C&C ein. C&C wird die Zustimmung nur verweigern, wenn ein berechtigtes Interesse von C&C und/oder des Kunden vorliegt. Im Übrigen steht es dem Auftragnehmer frei, auch für andere Unternehmen tätig zu sein.
(2) Verstößt der Auftragnehmer gegen die Verpflichtungen aus der vorstehenden Ziffer 8.1 dieser AGB, verpflichtet er sich, an C&C für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EUR zu zahlen, in keinem Fall jedoch mehr als die im Einzelvertrag vereinbarte Jahresvergütung pro Vertragsjahr. C&C behält sich das Recht vor, die Vertragsstrafe bei einem Verstoß, der die berechtigten Interessen von C&C nur geringfügig verletzt, angemessen herabzusetzen.
(3) Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch C&C bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.
9. Loyalitätsvereinbarung
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Laufzeit des Einzelvertrags und für 12 Monate nach dessen Beendigung die Interessen von C&C an seinen Kunden und dem Kundenstamm sowie im gleichen Maße die Interessen der Kunden von C&C umfassend zu wahren.
(2) Der Auftragnehmer wird weder direkt noch indirekt:
A. Mitarbeiter oder sonstige Auftragnehmer (Freelancer) von C&C dazu zu bewegen, die Zusammenarbeit mit C&C zu beenden;
B. ohne vorherige Zustimmung von C&C mit sämtlichen Kunden, die dem Auftragnehmer von C&C vorgestellt wurden oder von denen er über C&C-Kommunikationskanäle erfahren hat, kein Arbeits- oder sonstiges Vertragsverhältnis einzugehen,
C. als Recruiter oder Vermittler für Mitarbeiter oder Auftragnehmer (Freelancer) jeglicher Art aufzutreten;
D. Kunden, die von C&C direkt oder über Vermittler (z. B. Headhunter, Personalberatungen etc.) vorgestellt wurden, alternative Angebote unterbreiten;
E. die Namen und Daten der Kunden von C&C sowie sonstige Unterlagen über Kunden von C&C und die damit zusammenhängenden Kundendaten, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung einzelner Verträge erhalten, sowie die hierbei erlangten Kenntnisse über den Kunden, seine Bedürfnisse und seine Eigenart in keiner Weise für sich oder Dritte zu verwenden.
Der Auftragnehmer muss C&C über alle beabsichtigten und abgeschlossenen Verträge informieren.
(3) Der Auftragnehmer wird im Zusammenhang mit dem Projektabruf keine zusätzlichen Vergütungen von Dritten annehmen. Während eines Einzelvertrags nimmt er sonstige Aufträge, bei denen aufgrund der Art des Auftrags oder seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verbindung zu einem Dritten ein Interessenkonflikt voraussehbar ist, nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von C&C an. Entsteht im Laufe eines Einzelvertrags ein Interessenkonflikt, wird der Auftragnehmer dies C&C unverzüglich offenlegen und das weitere Vorgehen mit C&C abstimmen. Können sich die Vertragsparteien in diesem Fall nicht einigen, ist C&C berechtigt, den Einzelvertrag fristlos zu kündigen.
(4) Verstößt der Auftragnehmer gegen die Bestimmungen in Ziffer 9, verpflichtet er sich, an C&C für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EUR zu zahlen, in keinem Fall jedoch mehr als die im Einzelvertrag vereinbarte Jahresvergütung pro Vertragsjahr. C&C behält sich das Recht vor, die Vertragsstrafe im Falle einer Verletzung, die die berechtigten Interessen von C&C nur geringfügig beeinträchtigt, angemessen herabzusetzen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, C&C alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch C&C bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.
(6) Im Falle eines Verstoßes gegen Ziffer 9 behält sich C&C ausdrücklich die Geltendmachung von Schadensersatz in Höhe des entgangenen Gewinns (d. h. des entgangenen Einzelauftrags) vor.
(7) Dem Auftragnehmer ist es jederzeit gestattet, für Auftragnehmer, Kunden oder sonstige Dritte tätig zu werden, die er C&C empfohlen hat.
10. Laufzeit
(1) Ein Einzelvertrag beginnt und endet zu dem im Einzelvertrag individuell vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Handelt es sich bei dem zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Einzelvertrag um einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB, steht C&C das ordentliche Kündigungsrecht jederzeit gemäß § 648 Satz 1 BGB zu. Der Auftragnehmer kann maximal 5 % der noch nicht erbrachten Leistungen in Rechnung stellen. Im Falle der Anwendbarkeit der §§ 631 ff. BGB ist der Auftragnehmer nur in den gesetzlich geregelten Fällen zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
(3) Haben die Vertragsparteien einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB geschlossen, beträgt die ordentliche Kündigungsfrist für diesen Einzelvertrag
A. innerhalb der ersten 10 Arbeitstage nach Beginn des Einzelvertrages 1 Kalendertag und
B. ab dem 11. Werktag nach Beginn des Einzelvertrags 14 Tage.
Im Falle einer ordentlichen Kündigung steht dem Auftragnehmer eine Vergütung nur für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen zu. Darüber hinausgehende Vergütungsansprüche bestehen nicht.
(4) Die Möglichkeit zur Kündigung von Einzelverträgen aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor, wenn (i) ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Vertragspartei gestellt wurde oder (ii) eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen auf Aufforderung der anderen Partei nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt oder (iii) wenn ein Kunde, für den Leistungen erbracht werden, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
(5) Jede Kündigung bedarf mindestens der Textform (z. B. per E-Mail).
11. Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen, Vertragsstrafe
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, stets Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu ergreifen, um die überlassenen Materialien vor unbefugtem Zugriff Dritter (z. B. in einem unverschlüsselten Cloud-Speicher) zu schützen und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz (insbesondere die DSGVO) einzuhalten.
(2) Sämtliche dem Auftragnehmer von C&C oder dem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen und Materialien verbleiben in deren Eigentum und sind C&C oder dem Kunden nach Beendigung der Tätigkeit unaufgefordert zurückzugeben. C&C oder Kunden können anstelle der Rückgabe auch die Löschung und/oder Vernichtung der Materialien verlangen.
(3) Auf Verlangen von C&C, insbesondere wenn eine Rückgabe unmöglich ist, hat der Auftragnehmer schriftlich, gegebenenfalls in Form einer eidesstattlichen Versicherung, zu versichern, dass die Materialien vollständig zurückgegeben, übergeben oder gelöscht wurden.
(4) Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, hinsichtlich des bereitgestellten Materials ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
(5) Verletzt der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Herausgabepflicht gemäß Ziff. 11.2 und 11.3, verpflichtet er sich zur Zahlung einer pauschalen Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EUR. C&C kann darüber hinaus weitergehende Schäden gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen. Die Vertragsstrafe ist auf den entstandenen Gesamtschaden anzurechnen.
12. Vertraulichkeit, Vertragsstrafe
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (zur Definition von Geschäftsgeheimnissen siehe auch § 2 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)), die er von C&C, Kunden oder mit diesen verbundenen Dritten (z. B. Mitarbeitern von C&C oder des Kunden, Auftragnehmern etc.) erhält, vertraulich zu behandeln und diese Informationen weder direkt noch indirekt zu verwerten oder an Dritte weiterzugeben. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf sonstige Umstände, die ihm von der Geschäftsleitung von C&C und/oder des Kunden ausdrücklich als vertraulich mitgeteilt wurden oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit für ihn sonst erkennbar ist. Vertrauliche Angelegenheiten sind auch ohne ausdrückliche Kennzeichnung insbesondere Angelegenheiten, deren Offenlegung C&C, Kunden von C&C oder kooperierenden Unternehmen geschäftliche Nachteile bringen kann. Dies ist insbesondere für Daten aus der Betriebs-, Finanz- und Personalführung sowie aus Entwicklungs- und Fertigungsprozessen anzunehmen.
(2) Hierzu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, sämtliche Informationen über einen Auftrag (einschließlich der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen, der Identität des Kunden sowie dessen Kunden, Auftragnehmer, Lieferanten und Partner). Vertraulich ist auch die Tatsache, dass der Kunde nach Auftragnehmern sucht und dass C&C diese Suche unterstützt.
(3) Im Zweifelsfall ist der Auftragnehmer verpflichtet, von C&C oder dem Kunden Weisungen einzuholen, ob eine bestimmte Angelegenheit oder Tatsache vertraulich oder als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu behandeln ist oder offengelegt bzw. erörtert werden darf.
(4) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die (i) zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits öffentlich bekannt waren oder danach bekannt wurden, ohne dass eine Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen dazu beigetragen hat, (ii) von C&C oder einem Kunden ausdrücklich als nicht vertraulich offengelegt werden, (iii) sich bereits vor der Offenlegung rechtmäßig im Besitz des Auftragnehmers befanden, oder (iv) dem Auftragnehmer von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung offengelegt werden. Die Beweislast für das Vorliegen einer der vorgenannten Ausnahmen trägt der Auftragnehmer.
(5) Soweit in dieser Ziff. 12 nichts anderes geregelt ist, gilt ergänzend das GeschGehG.
(6) Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Beendigung der Zusammenarbeit hinaus fort, bis die betreffenden Informationen öffentlich bekannt geworden sind.
(7) Für den Fall von Verstößen gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtung zahlt der Auftragnehmer an C&C eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EUR je Verstoß. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch C&C bleibt unberührt.
13. Beauftragung von Subunternehmern
(1) Die Beauftragung von Subunternehmern ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von C&C gestattet, die mindestens in Textform vorliegen muss.
(2) Sollte der Auftragnehmer die Zustimmung von C&C einholen und im Rahmen seiner Tätigkeit einen Subunternehmer mit der Erbringung von Werk- und/oder Dienstleistungen beauftragen, garantiert er, dass die Vereinbarung mit dem Subunternehmer allen Anforderungen des Einzelvertrags und dieser AGB entspricht.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Subunternehmer einzusetzen, die in der Lage sind, die vertraglichen Leistungen sorgfältig und fachgerecht zu erbringen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass der Subunternehmer und das eingesetzte Personal über ausreichende fachliche Qualifikationen verfügen und sich gegenüber C&C und dem Kunden jederzeit einwandfrei und gemäß ihren professionellen Standards verhalten.
(4) C&C ist berechtigt, die Beauftragung von (bestimmten) Subunternehmern und/oder den Einsatz bestimmter Mitarbeiter des Subunternehmers aus wichtigem Grund zu untersagen, insbesondere wenn die in vorstehender Ziff. 13.3 der AGB geregelten Anforderungen nicht erfüllt sind. C&C ist nicht verpflichtet, Kosten zu erstatten, die dem Auftragnehmer durch die Ablehnung von Subunternehmern entstehen.
14. Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Personaleinsatz
(1) Vor dem Hintergrund der Bestimmungen des § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und des § 13 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) verpflichtet sich der Auftragnehmer gegenüber C&C unmittelbar,
A. bestehende Ansprüche seiner Arbeitnehmer auf Zahlung des Mindestlohns/Mindestentgelts und
B. Beitragsansprüche der gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes – ZVK oder SOKA Bau –, gemeinsame Urlaubskasse – ULAK – etc.)
zum Fälligkeitsdatum und dies auf Verlangen von C&C jederzeit durch geeignete Nachweise zu belegen.
(2) § 14 AEntG bestimmt, dass ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an einen Arbeitnehmer oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 AEntG wie ein Bürge haftet, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Gemäß § 13 MiLoG gilt dies auch für die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, C&C auf erstes Anfordern von sämtlichen finanziellen Verpflichtungen nach § 14 AEntG und § 13 MiLoG freizustellen.
(4) Für von ihm beschäftigte Ausländer hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass diese über eine gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis verfügen.
15. Schlussbestimmungen
(1) Rechte und Pflichten aus einem Vertragsverhältnis zwischen den Vertragsparteien dürfen vom Auftragnehmer ohne Zustimmung von C&C nicht auf Dritte übertragen werden.
(2) Diese AGB und die Einzelverträge unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen Verträge oder sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechtsordnungen, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Weicht die Bedeutung eines englischen Begriffs von dem entsprechenden deutschen Begriff ab, gilt ausschließlich der deutsche Begriff.
(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail). Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen AGB hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.