Modul A: Allgemeiner Teil
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (nachfolgend AAB) sind Grundlage und Bestandteil jeder Beauftragung von Dienstleistungen (nachfolgend Auftrag) durch die Cremanski and Company GmbH, Schwedter Str. 22, 10119 Berlin, Deutschland, vertreten durch den Geschäftsführer Michael J. Jaeger, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (Berlin) unter HRB 208647 B (nachfolgend C&C), an einen Auftraggeber (nachfolgend Kunde; C&C und der Kunde nachfolgend einzeln Partei und gemeinsam Parteien). Sie bestehen aus einem allgemeinen Teil, der für alle Vertragsverhältnisse gilt (Modul A), und einem besonderen Teil, der in Verbindung mit dem allgemeinen Teil für besondere Dienstleistungen gilt (Modul B).
1.2 Ein Angebot des Kunden zur Erteilung eines Auftrags gilt als Annahme dieser AAB.
1.3 Diese AAB gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle Auftragserweiterungen und -änderungen, selbst wenn nicht gesondert auf sie verwiesen wird.
1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil eines Auftrags, wie C&C diesen oder Teilen davon ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. Zustandekommen und Inhalt von Aufträgen
2.1 Alle Angebote von C&C sind freibleibend. Änderungen mit vorheriger Zustimmung des Kunden bleiben vorbehalten.
2.2 Aufträge zwischen C&C und dem Kunden kommen erst durch die schriftliche Annahme eines Angebots des Kunden durch C&C zustande.
2.3 Änderungen oder Abweichungen von einzelnen vertraglichen Leistungen sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch C&C und den Kunden zulässig.
2.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde nach Vertragsschluss gegenüber C&C abzugeben hat (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.
2.5 Gegenstand und Umfang des Auftrags ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag und der Auftragsbestätigung. C&C schuldet die vereinbarte Leistung, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Jeder Auftrag wird von C&C nach den allgemein anerkannten Regeln und dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie unter Beachtung aller zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden behördlichen und gesetzlichen Vorschriften eigenverantwortlich, gewissenhaft, unabhängig und diskret ausgeführt.
2.6 Der Kunde stellt C&C alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. Der Kunde wird sich nach besten Kräften bemühen, C&C sachlich richtige und vollständige Daten, Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
2.7 Mit vorheriger Zustimmung des Kunden ist C&C berechtigt, für die Ausführung des Auftrags fachkundige Personen und Dritte als Nachunternehmer heranzuziehen. Diese Nachunternehmer unterliegen den gleichen Vertraulichkeitsverpflichtungen wie C&C. C&C ist nicht verpflichtet, dem Kunden Angebote oder Rechnungen von Dritten vorzulegen.
3. Vergütung
3.1 Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelauftrag. Bei Auftragserteilung nicht vereinbarte Leistungen, die auf Wunsch des Kunden erbracht werden, sind ebenfalls zu den vereinbarten Sätzen zu vergüten.
3.2 Alle vereinbarten Vergütungen verstehen sich in Euro und sind Nettobeträge, d. h. sie verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.3 Mehrere Kunden haften für alle Ansprüche von C&C aus dem Auftrag als Gesamtschuldner.
3.4 Die Vergütung wird gesondert in Rechnung gestellt. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Vergütung innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
4. Zahlungsverzug
4.1 Mahnwesen. Bei Zahlungsverzug greift folgende Eskalationsstufe:
- 1. Mahnung: Erfolgt an Tag 1 des Zahlungsverzugs. Es fällt eine Mahngebühr in Höhe von 15 EUR an, die dem ausstehenden Betrag hinzugerechnet wird.
- 2. Mahnung: Erfolgt an Tag 15 des Zahlungsverzugs. Es fällt eine zusätzliche Mahngebühr in Höhe von 20 EUR an (Mahngebühren gesamt: 35 EUR).
- 3. und letzte Mahnung: Erfolgt an Tag 25 des Zahlungsverzugs. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Angelegenheit an ein Inkassounternehmen übergeben wird, sofern der ausstehende Betrag nicht innerhalb von 5 Kalendertagen vollständig beglichen wird.
- Übergabe an das Inkasso: Bleibt die Rechnung an Tag 30 des Zahlungsverzugs unbezahlt, wird die Angelegenheit ohne weitere Vorankündigung an ein Inkassounternehmen übergeben. Alle hierdurch entstehenden Mehrkosten einschließlich Inkassogebühren, Anwalts- und Gerichtskosten gehen vollständig zu Lasten des Kunden.
4.2 Verzugszinsen. Ab dem 31. Tag nach dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum ist C&C berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweils aktuellen EURIBOR (3-Monats-Satz) gemäß der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie (Richtlinie 2011/7/EU) und § 288 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
5. Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretungsverbot
5.1 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
5.2 Jede Partei darf Forderungen gegen die andere Partei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei abtreten oder zur Einziehung an Dritte übertragen. Dies gilt nicht für Abtretungen im Anwendungsbereich von § 354a HGB.
6. Handeln im Namen und auf Rechnung des Kunden
6.1 Ohne Zustimmung des Kunden ist C&C nicht berechtigt, externe Leistungen im Namen und auf Rechnung des Kunden zu beauftragen.
6.2 Werden mit Zustimmung des Kunden Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung von C&C geschlossen, verpflichtet sich der Kunde, C&C im Innenverhältnis von allen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus diesen Verträgen ergeben, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von C&C beruhen.
7. Folgen von Leistungsdefiziten
7.1 Mehraufwendungen, die C&C durch Verletzungen der Informations- und Mitwirkungspflichten des Kunden aus dem Auftrag entstehen, kann C&C zu den vereinbarten Stundensätzen bzw. Tagessätzen in Rechnung stellen, auch wenn hierdurch ein vereinbartes Vergütungsbudget überschritten wird.
7.2 C&C kommt mit seinen Leistungen nur in Verzug, wenn verbindlich in Textform vereinbarte Fristen überschritten werden und C&C die Verzögerung zu vertreten hat. C&C hat Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, nicht zu vertreten.
8. Mängelansprüche
8.1 C&C steht dafür ein, dass die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß und nach den allgemein anerkannten Regeln sowie dem Stand der Technik erbracht werden.
8.2 Etwaige Mängel sind C&C unverzüglich zumindest in Textform anzuzeigen. Unwesentliche Abweichungen wie Tippfehler stellen keine Mängel im Sinne dieser Regelung dar. Die Leistungen gelten als ordnungsgemäß erbracht, wenn der Kunde sie innerhalb von drei Monaten beanstandungslos abnimmt.
8.3 C&C übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Erbringung der vereinbarten Leistungen zu bestimmten Ergebnissen, insbesondere vertrieblichen Umsätzen, führt.
8.4 Hat C&C einen Mangel oder eine Pflichtverletzung zu vertreten, ist C&C verpflichtet, diesen innerhalb von zwei Wochen unentgeltlich zu beheben. Schlägt die geschuldete Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde wahlweise vom Auftrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
8.5 Schadensersatz wegen Mängeln kann der Kunde nur verlangen, wenn C&C ein Verschulden trifft und erst nach dem zweiten erfolglosen Nacherfüllungsversuch.
8.6 Mängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von sechs Monaten nach Erbringung der jeweiligen Leistung. 8.7 C&C haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. Dies gilt nicht für Leistungsstörungen, die durch von C&C beauftragte Nachunternehmer verursacht werden.
9. Haftung
9.1 C&C leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen in folgendem Umfang:
- a) Die Haftung bei Vorsatz, Arglist, grober Fahrlässigkeit und im Rahmen von Garantien ist unbeschränkt.
- b) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht haftet C&C in Höhe des Dreifachen der Gesamtvergütung gemäß dem Auftrag.
9.2 C&C bleibt der Einwand des Mitverschuldens vorbehalten. Der Kunde ist verpflichtet, Daten zu sichern und Schadsoftware nach dem aktuellen Stand der Technik abzuwehren.
9.3 Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt.
9.4 Schadensersatzansprüche verjähren nach fünf Jahren, beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
10. Urheberschutz und Nutzungsrechte
10.1 Vorbehaltlich individuell für den Kunden erstellter Werke verbleiben alle Urheberrechte an den von C&C erbrachten Leistungen bei C&C. Alle Urheberrechte an Werken, die speziell für den Kunden erstellt wurden, werden auf den Kunden übertragen.
10.2 Die Bestimmungen des UrhG gelten auch dann, wenn die nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe im Einzelfall nicht erreicht wird.
10.3 Nutzungsrechte werden dem Kunden nach vollständiger Bezahlung der Vergütung für den vereinbarten Vertragszweck eingeräumt. Sofern nicht ausdrücklich ein ausschließliches Nutzungsrecht vereinbart wurde, wird lediglich das einfache Nutzungsrecht übertragen. Der Kunde darf die Arbeiten von C&C nur für die vertraglich festgelegten Zwecke nutzen. Jede Vervielfältigung oder Weitergabe bedarf der schriftlichen Zustimmung von C&C.
10.4 Sofern das Urheberrecht an dem Werk nicht beim Kunden liegt, ist der Kunde verpflichtet, C&C bei Vervielfältigungen und Veröffentlichungen als Urheber zu nennen.
10.5 Vorschläge und Weisungen des Kunden haben keinen Einfluss auf die Vergütung und begründen kein Miturheberrecht.
11. Vertraulichkeit und Datenschutz
11.1 C&C und der Kunde verpflichten sich, die Bedingungen jedes Auftrags vertraulich zu behandeln und Dritten nicht offenzulegen – es sei denn, gegenüber verbundenen Unternehmen, fachlichen Beratern oder soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist.
11.2 Als Vertrauliche Informationen gelten alle Informationen, die eine Partei der anderen Partei bereitstellt und die: (i) vertraulicher, geheimer und/oder geschützter Natur sind; (ii) als vertraulich und/oder intern gekennzeichnet sind; oder (iii) im Falle mündlicher Offenlegung innerhalb von zehn (10) Tagen nach der Offenlegung schriftlich als vertraulich bestätigt werden.
11.3 Die empfangende Partei verpflichtet sich: (i) alle Vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln; (ii) keine Vertraulichen Informationen an Dritte weiterzugeben; und (iii) Vertrauliche Informationen mit mindestens der gleichen Sorgfalt zu schützen, die sie für eigene vertrauliche Informationen anwendet, mindestens jedoch mit angemessener Sorgfalt. Alle Vertraulichen Informationen bleiben Eigentum der offenlegenden Partei und dürfen ausschließlich für das im Vertrag definierte Projekt verwendet werden.
11.4 Die empfangende Partei darf Vertrauliche Informationen an ihre Vertreter weitergeben, die diese im Zusammenhang mit der Leistungserbringung kennen müssen („need to know“), vorausgesetzt, diese Vertreter sind an gleichwertige Vertraulichkeitsverpflichtungen gebunden.
12. Referenzen
12.1 C&C ist berechtigt, den Firmennamen des Kunden sowie Kurzbeschreibungen von Auftragsinhalten in der Referenzliste, auf der Website sowie in Präsentationen und Vorträgen zu nennen.
12.2 Weitergehende Nennungen sind vorab mit dem Kunden abzustimmen.
12.3 Diese Einverständniserklärung kann jederzeit widerrufen werden.
13. Kündigung
13.1 Das Recht zur ordentlichen Kündigung eines erteilten Auftrags ergibt sich aus dem Auftrag selbst.
13.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigt der Kunde aus wichtigem Grund, der nicht auf einem vertragswidrigen Verhalten von C&C beruht, hat C&C Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Leistungen.
13.3 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform (z. B. E-Mail).
14. Schlussbestimmungen
14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
14.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Berlin, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Modul B: Besonderer Teil – Dienstleistungen
15. Geltungsbereich
Die Module A und B gelten für die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen jeglicher Art.
16. Selbstbestimmung der Leistungserbringung
C&C führt Aufträge in eigener Verantwortung aus. C&C entscheidet allein über Ort, Zeit und Art der Durchführung und unterliegt keinen Weisungen des Kunden. Fachliche Vorgaben des Kunden sind jedoch insoweit zu beachten, wie es für die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Auftrags erforderlich ist.
17. Vergütung und Zusatzleistungen
17.1 Die Vergütung ist mit vollständiger Durchführung des Auftrags fällig und zahlbar, sofern kein Zahlungsplan vereinbart wurde. Bei Aufträgen mit einer Bearbeitungszeit von mehr als vier Wochen leistet der Kunde regelmäßige, angemessene Abschlagszahlungen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
17.2 Im Voraus mit dem Kunden vereinbarte Nebenkosten und Reisekosten werden vom Kunden erstattet.
17.3 Zusatzleistungen. Fordert der Kunde Leistungen an, die über den im Auftrag definierten Umfang hinausgehen – einschließlich zusätzlicher Workshops, Meetings, Deliverables, Stakeholder-Sessions oder Reportings –, stellen diese zusätzliche kostenpflichtige Leistungen dar und werden zum vereinbarten Tages- oder Stundensatz abgerechnet. C&C informiert den Kunden, wenn eine Anfrage außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs liegt. Widerspricht der Kunde dieser Benachrichtigung nicht innerhalb von zwei (2) Werktagen schriftlich, gelten die Zusatzleistungen als angefordert und genehmigt. Sofern kein Satz gesondert vereinbart wurde, gilt der zum Zeitpunkt der Anfrage gültige Standard-Tagessatz von C&C.
18. Abwerbeverbot, Übernahme von C&C-Personal und vertragliche Konsequenzen
18.1 Während der Laufzeit dieser Vereinbarung sowie für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach deren Beendigung darf der Kunde Personen, die von C&C im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen dieser Vereinbarung vorgestellt oder eingesetzt wurden, weder direkt noch indirekt abwerben, dazu verleiten oder einstellen – sei es als Arbeitnehmer, Freelancer, Auftragnehmer oder in sonstiger Funktion.
18.2 Dieses Verbot gilt nicht nur für den Kunden als Vertragspartei, sondern gleichermaßen für alle mit dem Kunden verbundenen Unternehmen, insbesondere Konzernunternehmen im Sinne der §§ 15 ff. des Aktiengesetzes (AktG), unter gemeinsamer Beherrschung stehende Unternehmen sowie jedes vertraglich mit dem Kunden verbundene Unternehmen (nachfolgend zusammenfassend „Kundengruppe“ genannt). Eine Einstellung durch ein Mitglied der Kundengruppe gilt als gleichwertig mit einer Einstellung durch den Kunden selbst.
18.3 Im Falle eines Verstoßes gegen Ziffer 18.1 oder 18.2 zahlt der Kunde an C&C eine einmalige Vermittlungsgebühr in Höhe von 35 % der jährlichen Brutto-On-Target-Earnings (OTE) der eingestellten Person, einschließlich aller fixen und variablen Vergütungsbestandteile sowie geldwerten Vorteile, mindestens jedoch einen Betrag von 50.000 EUR. Das Honorar ist innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Abschluss des Arbeits- oder Dienstleistungsvertrags fällig. Es wird vermutet – bei Beweislast des Kunden –, dass jede Einstellung einer von C&C vorgestellten Person innerhalb des Zwölf-Monats-Zeitraums (12) einen Verstoß gegen diese Klausel darstellt.
18.4 Im Falle der Beauftragung eines von C&C vorgestellten Freelancers oder selbstständigen Auftragnehmers gilt anstelle der OTE-basierten Berechnung eine Pauschale von 50.000 EUR, die innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Vertragsabschluss fällig ist.
18.5 Der Kunde verpflichtet sich, C&C innerhalb von fünf (5) Werktagen schriftlich über jede Einstellung einer von C&C vorgestellten Person durch ein Mitglied der Kundengruppe zu informieren. Für jeden Fall der Verletzung dieser Mitteilungspflicht wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 EUR pro Einzelfall vereinbart, und zwar unabhängig von und zusätzlich zu einem etwaig geschuldeten Übernahmehonorar.
19. Kündigung und Breakup Fee
19.1 Kündigungsfrist. Der Kunde hat das Recht, einen Auftrag mit einer Frist von vier (4) Wochen schriftlich gegenüber C&C zu kündigen.
19.2 Breakup Fee. Kündigt der Kunde einen Auftrag gemäß Ziffer 19.1, zahlt der Kunde an C&C:
- Eine Breakup Fee in Höhe von 15 % der gesamten im Rahmen des gekündigten Auftrags geschuldeten Vergütung, mindestens jedoch 5.000 EUR, zahlbar innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang der Kündigung; und
- Die vollständige Vergütung für alle bis zum Kündigungszeitpunkt bereits erbrachten Leistungen; und
- Erstattung aller geplanten und geblockten Ressourcenkosten sowie sämtlicher eingegangener Drittkosten (einschließlich Unterauftragnehmer, Tools oder externer Dienstleistungen), die C&C in Vorbereitung auf den Auftrag bereits veranlasst hat und die nicht kostenfrei storniert werden können. Die Breakup Fee entfällt, sofern der Kunde aus wichtigem Grund kündigt, der direkt auf ein vertragswidriges Verhalten von C&C zurückzuführen ist.
19.3 Kündigungsrecht von C&C. C&C ist darüber hinaus berechtigt, einen Auftrag mit einer Frist von vier (4) Wochen zu kündigen, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und damit den Projekterfolg gefährdet.
Modul C: Besonderer Teil – Talent Acquisition
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Bedingungen für Talent Acquisition (nachfolgend TA-AAB) regeln die Personalvermittlung durch die Cremanski and Company GmbH (nachfolgend C&C) an oder zugunsten des Kunden (nachfolgend Kunde). Sie gelten ergänzend zu den Allgemeinen Auftragsbedingungen von C&C (Modul A), abrufbar unter https://www.cremanski.com/allgemeine-auftragsbedingungen.
1.2 Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen TA-AAB und Modul A gehen diese TA-AAB in Bezug auf Talent-Acquisition-Dienstleistungen vor.
2. Informationspflichten
2.1 Zur Durchführung der Personalvermittlung stellt der Kunde C&C alle zur Besetzung der Position erforderlichen Informationen zur Verfügung. C&C wird diese Informationen vertraulich behandeln und ausschließlich im Rahmen des konkreten Vermittlungsauftrags verwenden. Nach Beendigung des Vertrages werden alle Daten gelöscht und Unterlagen an den Kunden zurückgegeben.
2.2 Der Kunde verpflichtet sich, die ihm überlassenen Daten und Informationen nicht zu anderen als den vorgesehenen Zwecken zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben.
2.3 Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung aller anwendbaren Datenschutzgesetze. Diese Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung des Auftrags fort.
2.4 Hat sich ein von C&C vorgestellter Kandidat bereits zu einem früheren Zeitpunkt oder parallel beim Kunden beworben, ist der Kunde verpflichtet, C&C hierüber innerhalb von drei (3) Werktagen zu informieren. In diesem Fall wird C&C bezüglich dieses Kandidaten keine weiteren Leistungen erbringen, es sei denn, der Kunde beauftragt C&C mit der Fortführung. Versäumt der Kunde die Benachrichtigung von C&C innerhalb von drei (3) Werktagen, haftet der Kunde für alle Kosten, die C&C durch die fortgesetzte Arbeit ohne rechtzeitige Benachrichtigung entstehen.
3. Vergütung
3.1 Vermittlungshonorar. Der Anspruch von C&C auf ein Vermittlungshonorar entsteht ausschließlich mit dem erfolgreichen Abschluss eines wirksamen Arbeitsvertrags, Dienstvertrags, Kooperationsvertrags, Partnerschaftsvertrags oder einer vergleichbaren vertraglichen Vereinbarung (nachfolgend Hauptvertrag) zwischen dem Kunden und dem Kandidaten oder zwischen einem mit dem Kunden verbundenen Unternehmen (insbesondere gemäß §§ 15 ff. AktG) und dem Kandidaten oder zwischen einem solchen verbundenen Unternehmen und einer dem Kunden nahestehenden Person (insbesondere gemäß § 138 InsO). Das Vermittlungshonorar beträgt 35 % der jährlichen Brutto-Zielvergütung (On-Target Earnings, OTE) des Kandidaten, einschließlich aller im Hauptvertrag vereinbarten festen und variablen Vergütungsbestandteile sowie geldwerten Vorteile. Das Honorar ist mit Unterzeichnung des Hauptvertrags fällig und zahlbar innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum.
3.2 Entstehen des Honoraranspruchs. Es wird unwiderleglich vermutet, dass jeder nach Übermittlung des Kandidatenprofils durch C&C geschlossene Hauptvertrag auf die Initiative von C&C zurückzuführen ist. Für das Entstehen des Honoraranspruchs ist es unerheblich, ob:
- die kandidierende Person tatsächlich über die im Anforderungsprofil beschriebenen Qualifikationen verfügt;
- der Hauptvertrag zu anderen als den ursprünglich angebotenen Bedingungen zustande kommt;
- die kandidierende Person in einer Rolle besetzt wird, die von der ursprünglichen Stellenbeschreibung abweicht; oder
- der Hauptvertrag mit einem anderen von C&C vorgeschlagenen und/oder evaluierten Kandidaten zustande kommt.
3.3 Mitteilungspflicht. Der Kunde verpflichtet sich, C&C innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Unterzeichnung schriftlich unter Beifügung einer Kopie des Hauptvertrags zu benachrichtigen. Für jeden Fall der Verletzung dieser Pflicht wird zusätzlich zum Vermittlungshonorar eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 EUR vereinbart. C&C behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden tatsächlichen Schadens vor, auf den die Vertragsstrafe angerechnet wird.
3.4 Kündigung vor Dienstantritt. Kündigt eine der Parteien den Hauptvertrag vor Arbeitsantritt oder tritt der Kandidat die Arbeit nicht an, bleibt der Anspruch von C&C auf das volle Vermittlungshonorar sowie auf Erstattung aller vereinbarten und erbrachten Leistungen dennoch bestehen.
3.5 Aufwandshonorar. Ein Honorar für im Zusammenhang mit Recruiting-Aktivitäten erbrachte Leistungen unabhängig von einer erfolgreichen Vermittlung (z. B. Research, Longlisting, Interviews) entsteht zugunsten von C&C nur dann, wenn dies im Auftrag ausdrücklich vereinbart wurde.
3.6 Vorstellungskosten. Kosten, die Kandidaten im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen bei C&C oder beim Kunden entstehen, sind vom Kunden auf Verlangen des Kandidaten nach den gesetzlichen Vorschriften zu erstatten.
4. Gewährleistung
4.1 Die von C&C zu einem Kandidaten übermittelten Informationen basieren auf Angaben des Kandidaten selbst oder Dritter. C&C übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Informationen.
4.2 C&C übernimmt keine Haftung für die persönliche, gesundheitliche oder fachliche Eignung eines Kandidaten.
4.3 C&C garantiert weder das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses noch, dass ein vermittelter Kandidat den Erwartungen des Kunden entspricht oder bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt. Jegliche Gewährleistung für die Arbeitsleistung des vermittelten Kandidaten ist ausgeschlossen.
4.4 Wird C&C von einem Kandidaten aufgrund von Verletzungen dieser Vermittlungs-AGB in Anspruch genommen, die der Kunde zu vertreten hat, stellt der Kunde C&C von allen diesbezüglichen Ansprüchen einschließlich der Rechtsverfolgungskosten frei.
5. Laufzeit und Kündigung
5.1 Ein Vertrag über Personalvermittlung kann von beiden Parteien jederzeit fristlos und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
5.2 Vergütung nach Kündigung. Kommt zwischen dem Kunden und einem von C&C vorgeschlagenen Kandidaten innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Beendigung des Vermittlungsvertrags ein Hauptvertrag zustande, wird das volle Vermittlungshonorar dennoch fällig. Kosten, die bis zum Zeitpunkt der Beendigung aus allen weiteren vereinbarten und erbrachten Leistungen entstanden sind, werden C&C ebenfalls ohne Abzug erstattet; dies gilt ausschließlich für bereits beauftragte, aber noch nicht veröffentlichte Anzeigen.
6. Schlussbestimmungen
6.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.
6.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Berlin, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
6.3 Sollte eine Bestimmung dieser TA-AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine angemessene Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Parteien am nächsten kommt.